Archiv des Autors: mieterverband

Die energetische Gebäudesanierung

Die Kosten einer Fassadendämmung können auf die Miete aufgeschlagen werden. Sofern durch die Fassadendämmung eine Energieeinsparung bewirkt wird, können die Kosten gem. § 559 BGB mit 11 % auf die Jahresmiete umgelegt werden. Abzuziehen sind von diesen Kosten Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten, bspw. aber auch Regiekosten, Kapitalbeschaffungskosten. Also Achtung: nicht alles, was in Rechnungen belegt ist, ist auch umlagefähig.

Der Vermieter kann öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen. Sind diese in Anspruch genommen, sind sie von dem Sanierungsaufwand abzuziehen.

Weiterlesen

Schönheitsrenovierungen

Seit der Entscheidung des Bundgerichtshofs zu starren Fristen bei Schönheitsrenovierungen in 2004 (BGH VIII ZR 295/03; VIII ZR 133/03 und VIII ZR 44/03) sind viele bis dahin verwandte mietvertragliche Klauseln unwirksam. Ohne eine Feststellung des Grades der Abnutzung ist der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen nach einseitig bestimmten Fristabläufen verpflichtet.

Weiterlesen

Feuchtigkeit und Schimmel

Im Winter und in den Übergangszeiten sind Feuchtigkeit und Schimmel sehr häufig in Wohnungen anzutreffen. Entweder ist Kondensatfeuchtigkeit hierfür verantwortlich, indem nicht ausreichend gelüftet und geheizt wird, oder es dringt Wasser von außen ein. Häufig sind auch sog. Wärmebrücken verantwortlich, indem bspw. Rollladenkästen nicht isoliert sind, Fensterlaibungen nicht abgedichtet sind oder Mauerwerk nicht verschlossen ist. Endgültige Klarheit kann aber nur ein Bausachverständiger bringen.

Weiterlesen

Betriebskostenabrechnungen

Zwischen Betriebskostenpauschalen und -vorauszahlungen ist zu trennen. Im Zweifel ist der Mietvertrag heranzuziehen. Unklarheiten im Mietvertrag gehen immer zulasten des Vermieters.

Sofern mietvertraglich eine Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung vereinbart ist, hat der Mieter einen Anspruch auf Abrechnung. Will der Vermieter ein Nachzahlungssaldo geltend machen, muss er binnen Jahresfrist nach Abrechnungsende dem Mieter die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zugänglich machen. Anderenfalls ist der Vermieter mit Nachforderungen nach Ablauf dieser Jahresfrist ausgeschlossen, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Weiterlesen

Kündigungsfristen

Bei unbefristeten Mietverträgen mit Abschluss nach dem 01.09.2001 gilt immer eine drei-monatige Kündigungsfrist für den Mieter. Für den Vermieter sind diese gestaffelt nach der Mietdauer: bis 5 Jahre drei Monate Kündigungsfrist, zwischen 5- und 8 Jahre sechs Monate Kündigungsfrist und ab 8 Jahre 9 Monate Kündigungsfrist.