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Die energetische Gebäudesanierung

Die Kosten einer Fassadendämmung können auf die Miete aufgeschlagen werden. Sofern durch die Fassadendämmung eine Energieeinsparung bewirkt wird, können die Kosten gem. § 559 BGB mit 11 % auf die Jahresmiete umgelegt werden. Abzuziehen sind von diesen Kosten Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten, bspw. aber auch Regiekosten, Kapitalbeschaffungskosten. Also Achtung: nicht alles, was in Rechnungen belegt ist, ist auch umlagefähig.

Der Vermieter kann öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen. Sind diese in Anspruch genommen, sind sie von dem Sanierungsaufwand abzuziehen.

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