Satzung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 17.08.2000 und 24.10.2000 sowie 09.07.2015

§ 1 – Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen Mieterverband Niederrhein e.V. (Stadt Krefeld, Kreis Kempen-Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Stadt Viersen und Umgebung) – Mitglied im Deutschen Mieterbund e.V. –

2.) Er hat seinen Sitz in Krefeld. Er ist dem Landesverband NRW e.V. angeschlossen.

3.) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen.

§ 2 – Zweck und Ziel

1.) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter des Gebietes des DMB, der Stadt Krefeld, der Städte Mönchengladbach, Viersen und Umgebung mit dem Ziel der Förderung und Vertretung ihrer rechtlichen und sozialen Belange sowie der Verbesserung der Miet- und Wohnverhältnisse.

2.) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 – Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter oder derjenige werden, der einen Mietvertrag abschließen will, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes wird davon abhängig gemacht, dass die Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft nachbezahlt werden.

2.) Die Satzung kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden, sie wird auf Wunsch an das Mitglied gegen Selbstkostenpreis ausgehändigt.

§ 4 – Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

1.) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand anzunehmen ist. Die vorzeitige Aushändigung des Mitgliedsbuches ersetzt die Annahme durch den Vorstand nicht. Die Annahme ist erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von 3 Monaten die Aufnahme schriftlich gegenüber dem Bewerber abgelehnt ist. Der Bewerber ist an seinen Antrag bis zur Ablehnung durch den Vorstand gebunden.

2.) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Kündigung. Eine Kündigung ist erst nach zweijähriger Mitgliedschaft möglich, sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Mitgliedschaftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist in schriftlicher Form einzureichen. Der Vorstand entscheidet über Ausnahme bei Formmängeln.

b) durch Tod.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als 6/12 eines Jahresbeitrages im Rückstand bleibt oder wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt, oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt endgültig durch den Beschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse mitzuteilen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Mit der Mitgliedschaft im Verein erwerben die Mitglieder folgende Rechte:

a) Sie erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen.

b) Eine gerichtliche Interessenvertretung leistet der Verein dagegen nicht. Hierfür kann das Mitglied eine Rechtsschutzversicherung preisvergünstigt bei der DMB-Rechtsschutz_GmbH abschließen.

c) Wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung handelt und der Verein ein besonderes Interesse an der Durchführung der Sache hat, erhalten Mitglieder Rechtsschutz auf Kosten des Vereins vor Gericht und Behörden, dies geschieht im Einzelfall auf besonderen Vorstandsbeschluss.

d) Im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten unterrichtet der Verein die Mitglieder insbesondere über aktuelle mietrechtliche und wohnungspolitische Fragen.

e) Mitglieder, die auch Vermieter sind, erhalten in ihrer Eigenschaft als Vermieter keine Leistungen.

f) Aus der Gewährung von Auskunft, Rechtsschutz und Vertretung des Vereins stehen den Mitgliedern keine Regressansprüche an den Verein zu.

g) Nähere Bestimmung über die Rechtsberatung, Vertretung und Gewährung von Rechtsschutz trifft der Vorstand nach Bedarf.

h) Auch hinsichtlich der zu fordernden Gebühren sind die entsprechenden Gebührenordnungen entscheidend. Der Vorstand kann ganz oder teilweise Befreiung von Gebührenforderungen gewähren.

2.) Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Verpflichtungen:

a) Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden in der Geschäftsstelle durch Aushang bekannt gegeben.

b) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 15. Januar eines Jahres in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen.

c) Die Ausübung und Inanspruchnahme von Mitgliedschaftsrechten ist ausgeschlossen, so lange ein Beitragsrückstand von 3/12 eines Jahresbeitrages besteht.

d) Beim Tode eines Mitgliedes kann der überlebende Ehegatte die Mitgliedschaft fortsetzen. Mitglieder auswärtiger, dem Deutschen Mieterbund angeschlossener Mietervereine, werden beim Zuzug in den Vereinsbereich ohne Aufnahmebeitrag als Mitglied übernommen.

e) Die Beiträge, die über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistet werden, gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

f) Adressenänderungen und Änderung der Bankverbindung sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.) Die Mitgliederversammlung.

2.) Der Vorstand.

§ 7 – Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung des DMB, die in den Geschäftsräumen des Mieterverbandes Niederrhein e.V. ausliegt. Sie findet alle 2 Jahre statt.

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, sie muss auf Antrag von 1/10 der Mitglieder erfolgen.

3.) Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über:

a) Die Entlastung des Vorstandes und des Beirates.

b) Die Wahl des Vorstandes.

c) Die Wahl der Kassenprüfer.

d) Satzungsänderung.

e) Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

4.) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

5.) Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge und Wahlvorschläge beschließt die Versammlung mit 3/4 Mehrheit.

6.) Der Vorstand des Landesverbandes ist zu allen Versammlungen innerhalb der vorgenannten Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

7.) Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt, soweit durch Gesetz oder die Satzung Nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder.

8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben für sämtliche Mitglieder bindende Kraft. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und 2 Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Der Vorstand

1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

2.) Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3.) Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse in der vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.

4.) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von 4 Jahren bestellt, sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Wahlzeit aus, bestimmt der Restvorstand ein Vorstandsmitglied als kommissarischen Vertreter bis zur ordentlichen Neuwahl.

5.) Scheidet mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Nachwahlen gelten für den Rest der ordentlichen Amtszeit nach Satz 1.

6.) Über den Ablauf einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Buch- und Kassenprüfung laufend zu überwachen und können auch unvermutete Prüfungen vornehmen. Sie haben am Schluss eines Geschäftsjahres das Prüfungsergebnis schriftlich niederzulegen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie einen Prüfbericht zu erstatten und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen. Wenn nicht wenigstens 1 Kassenprüfer im Amt ist, kann der Vorstand einen Steuerberater mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen.

§ 10 – Wählbarkeit

1.) Als Vorstand und zu Kassenprüfern dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig sind.

2.) Vorstandsmitglied kann nur sein, wer mindestens 5 Jahre im Verein ist.

§ 11 – Geschäftsführer

Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer des Vereins. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Vereins und handelt im Namen des Vorstandes des Vereins.

Der Vorstand erlässt eine Anweisung für den Geschäftsführer, der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 12 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 – Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

§ 14 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt.
Die Beschlussfassung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Beim Fehlen dieser Voraussetzungen ist frühestens nach 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 – Verwendung des Vereinsvermögens

Die die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung beschliesst, auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.




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