Archiv für den Monat: Februar 2012

Schönheitsrenovierungen

Seit der Entscheidung des Bundgerichtshofs zu starren Fristen bei Schönheitsrenovierungen in 2004 (BGH VIII ZR 295/03; VIII ZR 133/03 und VIII ZR 44/03) sind viele bis dahin verwandte mietvertragliche Klauseln unwirksam. Ohne eine Feststellung des Grades der Abnutzung ist der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen nach einseitig bestimmten Fristabläufen verpflichtet.

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Feuchtigkeit und Schimmel

Im Winter und in den Übergangszeiten sind Feuchtigkeit und Schimmel sehr häufig in Wohnungen anzutreffen. Entweder ist Kondensatfeuchtigkeit hierfür verantwortlich, indem nicht ausreichend gelüftet und geheizt wird, oder es dringt Wasser von außen ein. Häufig sind auch sog. Wärmebrücken verantwortlich, indem bspw. Rollladenkästen nicht isoliert sind, Fensterlaibungen nicht abgedichtet sind oder Mauerwerk nicht verschlossen ist. Endgültige Klarheit kann aber nur ein Bausachverständiger bringen.

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