Schönheitsrenovierungen

Seit der Entscheidung des Bundgerichtshofs zu starren Fristen bei Schönheitsrenovierungen in 2004 (BGH VIII ZR 295/03; VIII ZR 133/03 und VIII ZR 44/03) sind viele bis dahin verwandte mietvertragliche Klauseln unwirksam. Ohne eine Feststellung des Grades der Abnutzung ist der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen nach einseitig bestimmten Fristabläufen verpflichtet.

Auch muss der Mieter nicht ohne Weiteres eine Auszugsrenovierung durchführen.

Es gilt auch nicht der Grundsatz: unrenoviert übernommen, daher unrenoviert zu übergeben. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Eine Klausel zur Durchführung einer Anfangsrenovierung ist unzulässig.

Eine Bestimmung zur Durchführung laufender Schönheitsrenovierungen kann wirksam sein, wenn die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt sind.

Eine Klausel zur End- bzw. Auszugsrenovierung, die in jedem Fall eine Renovierungspflicht bei Auszug festlegt, ist unwirksam.

Eine Quoten- oder Abgeltungsklausel kann wirksam sein, wenn die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt sind.

Das Thema Schönheitsrenovierung ist so komplex und schwierig, dass der Mieter selbst gar nicht durchblicken kann.



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