Feuchtigkeit und Schimmel

Im Winter und in den Übergangszeiten sind Feuchtigkeit und Schimmel sehr häufig in Wohnungen anzutreffen. Entweder ist Kondensatfeuchtigkeit hierfür verantwortlich, indem nicht ausreichend gelüftet und geheizt wird, oder es dringt Wasser von außen ein. Häufig sind auch sog. Wärmebrücken verantwortlich, indem bspw. Rollladenkästen nicht isoliert sind, Fensterlaibungen nicht abgedichtet sind oder Mauerwerk nicht verschlossen ist. Endgültige Klarheit kann aber nur ein Bausachverständiger bringen.

Kondensatfeuchtigkeit zeigt sich typscherweise an Außenwänden, in Zimmerecken, vor allem oben zur Decke. Es bildet sich durch „Schwitzwasser“, das sich an den kältesten und am wenigsten durch Luftzirkulation betroffenen Stellen absetzt.

Bei neuen, gut isolierten Fenstern ist ein regelmäßiges Durchlüften erforderlich, um die Raumluft auszutauschen.

Handelt es sich um keine Kondensatfeuchtigkeit, liegt zwingend ein Baumangel vor. In diesem Fall ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen. Er muss einzig dem Vermieter vorher den Mangel angezeigt haben. Die Minderungsquoten gehen bis zu 100 % der Warmmiete, wenn die Wohnung unbewohnbar ist.

Da Schimmel auch gesundheitsgefährdend ist, ist der Mieter auch zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Aber Vorsicht: die Schimmelbildung muss durch einen Mangel des Mietgegenstandes entstanden und von erheblicher Art sein. Erst ab Minderungsquoten von 50 % aufwärts kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos beenden.



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