Die energetische Gebäudesanierung

Die Kosten einer Fassadendämmung können auf die Miete aufgeschlagen werden. Sofern durch die Fassadendämmung eine Energieeinsparung bewirkt wird, können die Kosten gem. § 559 BGB mit 11 % auf die Jahresmiete umgelegt werden. Abzuziehen sind von diesen Kosten Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten, bspw. aber auch Regiekosten, Kapitalbeschaffungskosten. Also Achtung: nicht alles, was in Rechnungen belegt ist, ist auch umlagefähig.

Der Vermieter kann öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen. Sind diese in Anspruch genommen, sind sie von dem Sanierungsaufwand abzuziehen.

Nach 9 Jahren sind die Modernisierungskosten durch die Mieter abgezahlt, aber die Miete wird trotzdem danach nicht abgesenkt.

Der Vermieter war bis zum 31.12.2011 verpflichtet, ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken zu dämmen, § 10 Abs. 3 EnEV. Sollte der Vermieter diese Pflicht nicht erfüllt haben, so sind die rechtlichen Konsequenzen noch nicht eindeutig. Nach einer Rechtsauffassung handelt es sich um einen Mietmangel, da ein technischer Mindeststandard nicht beachtet wird. Der Vermieter müsse die gesetzlichen Anforderungen beachten und einhalten. Entsprechend kann der Mieter eine Mietminderung vornehmen.

Nach anderer Rechtsauffassung ergebe sich kein Mietmangel, wenn der Mietgebrauch durch die unterlassene Dämmung nicht beeinträchtigt sei.

Daneben tritt eine Erstattungspflicht des Vermieters wegen überhöhter Heizkosten.

Eine kompetente Beratung ist hier unerlässlich.



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