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• Betriebskostenabrechnungen
Zwischen Betriebskostenpauschalen und -vorauszahlungen ist zu trennen. Im Zweifel ist der Mietvertrag heranzuziehen. Unklarheiten im Mietvertrag gehen immer zulasten des Vermieters.
Sofern mietvertraglich eine Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung vereinbart ist, hat der Mieter einen Anspruch auf Abrechnung. Will der Vermieter ein Nachzahlungssaldo geltend machen, muss er binnen Jahresfrist nach Abrechnungsende dem Mieter die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zugänglich machen. Anderenfalls ist der Vermieter mit Nachforderungen nach Ablauf dieser Jahresfrist ausgeschlossen, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Weiterlesen